Die Beseitigung des Volkes – im „Namen des Volkes“ Das “BUNDES Verfassungsgericht muss abgeschafft werden

Es findet ein gewaltiger Kulturkampf um die Existenz des deutschen Volkes statt. Weite Teile seiner  von ihm gewählten „Diener“ wollen es einerseits durch grenzenlose Migrantenströme zurückdrängen und ersetzen 1, andererseits seine Existenz durch begriffliche Manipulationen schon theoretisch zum Verschwinden bringen. Es sind zumeist wachsame konservative Kreise, die Opposition beziehen, aber mit veralteten Abstammungs-Begriffen scheitern oder mit unzureichenden Begriffen die seelisch-geistige Realität des Volkes nicht erreichen und darstellen können. Aus einseitiger verfassungsrechtlicher Perspektive befördert das Bundeverfassungsgericht den Weg in einen allein durch die Staatsangehörigkeit definierten inhaltsleeren Volksbegriff. 

 

Wir müssen zwei Volksbegriffe unterscheiden. Nach dem Grundgesetz ist das Volk der Souverän der Demokratie, von dem alle Staatsgewalt ausgeht. Dabei wird verfassungsrechtlich unter Volk die Summe aller Staatsangehörigen als Rechtsgemeinschaft verstanden. Diesem „Staatsvolk“ liegt aber das historisch gewachsene Volk einer Sprach- und Kulturgemeinschaft zugrunde, das sich mit dem Staat nur eine rechtliche Verfasstheit geschaffen hat.

Das Volk als Kulturgemeinschaft ist das Primäre, Ursprüngliche; in ihr entfaltet sich das eigentliche Menschsein. Die staatliche Rechtsgemeinschaft ist das Sekundäre, sie hat nur eine dienende Funktion, welche die Entwicklung der kulturellen Gemeinschaft durch innere und äußere Sicherheit schützen und befördern soll. Beide sind daher selbstverständlich personell identisch, da es sich ja um jeweils dieselben Menschen handelt.

Die Mitgliedschaft in der kulturellen Volksgemeinschaft ist vom Charakter der Volkskultur geprägt, sie ist inhaltsvoll. Die Staatsangehörigkeit ist rein formal und bezieht ihre inhaltliche Berechtigung aus der Kulturgemeinschaft.

Das BVerfG im NPD-Prozess

Im Verbotsverfahren gegen die NPD hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 17.1.2017 festgestellt, die Partei bekenne sich zu einer ethnisch definierten, durch Abstammung geprägten „Volksgemeinschaft“, bei der Volk und Staat eins seien. Sie weise Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus auf, bei dem das Kollektiv Vorrang vor der sich selbst bestimmenden Individualität hatte. Damit akzeptiere sie die Würde des Menschen nicht, die ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung gründe, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Dies führe zur Verweigerung der elementaren Rechtsgleichheit für alle, die nicht der ethnischen „Volksgemeinschaft“ angehören. 2

Dem ist vollkommen zuzustimmen. Ein Begriff des Volkes, der von der blutsmäßigen Abstammung geprägt ist und in dem die Blutsgemeinschaft Vorrang vor der Selbstbestimmung der freien Individualität hat, trifft allerdings auch nicht auf das Wesen des heutigen Volkes zu. Denn die freie Individualität ist nur möglich, wenn sie sich aus allen blutsmäßigen Bindungen herauslösen kann, wie es ja auch im Individualitäts- und Demokratieprinzip geschieht.

Wenn es daneben aber noch ein Volk gibt, muss dieses in seinem Wesen anders als eine ethnische Abstammungsgemeinschaft zu erfassen sein.

Das Grundgesetz kenne, fährt das Gericht fort, einen ausschließlich an ethnischen Kategorien orientierten Begriff des Volkes nicht. Insoweit werde gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG das Volk, von dem die Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, „von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Art. 116 Abs. 1 gleichgestellten Personen“ gebildet. Für die Zugehörigkeit zum deutschen Volk und den daraus sich ergebenden staatsbürgerlichen Status sei demgemäß die Staatsangehörigkeit von entscheidender Bedeutung. Demgemäß komme bei der Bestimmung des „Volkes“ im Sinne des Grundgesetzes ethnischen Zuordnungen keine ausschließende Bedeutung zu. „Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes.“ 

Das ist richtig, insofern hier die Rechtsgemeinschaft des „Staatsvolks“ gemeint ist, das aber personell mit der Kulturgemeinschaft identisch sein muss. Aber das Gericht geht damit, wie sich nachfolgend noch genauer zeigt, unvermerkt auch auf die Bestimmung des Volkes als Kulturgemeinschaft über.

Die Entleerung des Volksbegriffs

Das Gericht setzt fort:

Dabei überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, wie sich aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 116 Abs. 1 GG ergibt, die Regelung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit. Er kann insbesondere bei einer erheblichen Zunahme des Anteils der Ausländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes dem Ziel einer Kongruenz zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte und den dauerhaft staatlicher Herrschaft Unterworfenen durch eine Erleichterung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für Ausländer, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, Rechnung tragen.“

Was aber völlig ignoriert wird: Die Vergabe der Staatsangehörigkeit, also die Aufnahme in die staatliche Rechtsgemeinschaft, ist selbstverständlich abhängig davon, ob eine Integration in die Kulturgemeinschaft des Volkes mit seinen Werten stattgefunden hat. Das Gericht sanktioniert hier lautlos und ohne dies rechtlich zu behandeln, Gesetzesänderungen des Gesetzgebers, die gezielt von dieser zwingenden Voraussetzung abweichen. Es werden ständig von Exekutive und Legislative verfassungs- und rechtswidrig ohne Grenzkontrollen Massen von Ausländern ins Land gelassen und ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung erhöht, so dass auch schon allein durch die Menge überhaupt keine Integration stattfinden kann.4
Und wegen der Menge sollen Erleichterungen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit gewährt werden, was bedeutet, dass es auf eine Integration wenig oder gar nicht mehr ankommt.

Damit verschwindet die ursprüngliche (kulturelle) Volksgemeinschaft ganz aus dem Blick, als ob sie mit der Ablehnung einer ethnischen Abstammungsgemeinschaft überhaupt nicht mehr vorhanden wäre. Es besteht aber nach wie vor ein deutsches Kulturvolk, das sich in Sprache und kulturellen Eigentümlichkeiten von den anderen europäischen Völkern unterscheidet und in das man sich zuerst integrieren muss. Und wenn es kein Abstammungskollektiv sein kann, muss es mit einem anderen Volksbegriff zu erfassen und zu erkennen sein. Das festzustellen ist Aufgabe der entsprechenden Wissenschaften, worauf das Gericht hätte verweisen müssen.

Es ignoriert dies aber einfach und deklariert, dass Zuwanderer allein durch den rein formalen Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht nur in die staatliche Rechtsgemeinschaft aufgenommen, sondern zugleich auch Teil des (Kultur-)Volks werden. Auf diese Weise wird letzteres begrifflich ganz entleert und vom Staatsvolk völlig aufgesogen. Was das Gericht der NPD mit ihrem ethnischen Volksbegriff in einer gewissen Nähe zum Nationalsozialismus vorgehalten hatte, dass es die Einheit von Volk und Staat anstrebe, hat es hier selbst vollzogen, nur mit dem Unterschied, dass damals das Volk schwulstig ideologisch aufgeladen wurde, hier inhaltlich völlig entleert wird.

Schon die Änderungen des Staatsangehörigkeits-Gesetzes durch den Gesetzgeber dahingehend, dass auf immer weniger Integration Wert gelegt wird, ist ein ungeheurer Vorgang. Er bedeutet die Aufnahme fremder Menschen mit völlig anderen, zum großen Teil gegensätzlichen Kulturen, welche das Leben des angestammten Kulturvolkes destabilisieren und verdrängen. Der bisherige  demokratische Souverän wird von seinen Vertretern und Dienern, die er zu seinem Wohle gewählt und beauftragt hat, auf kaltem Wege abgeschafft und sukzessive durch eine fremde Bevölkerung ersetzt. Und das höchste Verfassungsgericht sanktioniert das – „Im Namen des Volkes“!. Es handelt sich im Grunde um einen gewaltigen Putsch von oben.

In Berlin können Migranten inzwischen sogar mit ein paar Klicks Staatsbürger werden, ohne auch nur einmal persönlich in der Behörde vorgesprochen zu haben. „Müssen Migranten in anderen Bundesländern noch immer persönlich überprüft werden, ist es in Berliner Behörden nun inzwischen Praxis, dass die Beamten die Migranten erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde persönlich erleben. … Auch die eigentlich notwendige Sprachprüfung und selbst die Identitätsprüfung entfallen in Berlin komplett.“ 5
Dies hat nach dem Urteil die Rückendeckung des Bundesverfassungsgerichts.

Das blutsgebundene Kollektiv vieler Zuwanderer

Dabei ist es geradezu grotesk, dass mit der Staatsangehörigkeit zum großen Teil islamische Migranten aus arabischen und afrikanischen Ländern in das deutsche „Staatsvolk“ aufgenommen werden, die sich überwiegend noch in die Abstammungsgemeinschaften von Familie, Sippe und Volksstamm eingegliedert empfinden. Was das Bundesverfassungsgericht also der NPD mit ihrem Begriff eines geschlossenen ethnischen Volkes als Abstammungsgemeinschaft zu recht vorhält, dass diese als Kollektiv Vorrang vor der freien, sich selbst bestimmenden Individualität hat und damit gegen die Würde des Menschen verstoße, ist bei einem großen Teil derjenigen, deren Aufnahme in das deutsche Volk das Gericht unbesehen befürwortet, gerade in oft ausgeprägtem Maße der Fall!

In den islamischen Volksstämmen verbindet sich die Stellung des in der Blutsgemeinschaft gebundenen, der Autorität des Sippen- oder Stammesältesten bzw. Herrschers unterworfenen unselbständigen Menschen noch mit der Stellung des Allah völlig Ergebenen, Unterworfenen, (dies ist die Bedeutung von „Muslim“), der seinen Worten und Gesetzen unbedingten Gehorsam schuldig ist. Der einzelne Mensch ist in eine innere und äußere hierarchische Ordnung eingespannt, die ihn von oben lenkt und leitet, gegen die er keine eigene Erkenntnis und keinen eigenen Willen geltend mmachen kann, ohne gewärtig sein zu müssen, als Schänder und Entehrer der ihm übergeordneten Blutsgemeinschaft ausgestoßen oder getötet bzw. als Sünder und Empörer gegen Allah bis zur Todesstrafe verfolgt zu werden.6

Blutsgemeinschaft und Islam sind prinzipiell Antipoden der freien Individualität und damit der Demokratie, deren Gesetze nicht anerkannt werden. Als Einzelner sich aus diesen Kollektiven herauszulösen, gelingt nur bei verhältnismäßig wenigen. Wer diese große Anzahle von Migranten unbesehen in das deutsche Volk aufnimmt, nimmt seine Zerstörung und Bürgerkriege in Kauf. Das Bundesverfassungsgericht handelt hier, indem es die Aufnahme von Verfassungsfeinden in das Volk sanktioniert, vollkommen verfassungswidrig.

Wesen der europäischen Völker

Wer sich mit der Kulturgeschichte näher befasst, kommt zu der Erkenntnis, dass die europäischen Völker keine Blutsgemeinschaften, sondern Seelengemeinschaften mit gemeinsamen kulturellen Auffassungen sind. Die Menschen nehmen eine je ganz spezifische seelische Grundhaltung zur Welt ein, neigen zu einer besonderen Art des gedanklichen, künstlerischen und religiösen Strebens. In der Sprache, in Wortbildung und Wortgebrauch, in Grammatik und Syntax, in Redewendungen und bildhaften Ausdrücken offenbart sich am unmittelbarsten die seelische Konfiguration einer Volksgemeinschaft, die sich in Dichtung und Literatur, aber auch in Malerei, Musik, sowie in Wissenschaft, Recht und religiösem Leben ihren Ausdruck verschafft.

Die Kultur steigt nicht aus einer blutsgebundenen Veranlagung auf, sondern bildet sich unabhängig davon aus rein seelischen Kräften. In sie können also auch Menschen aus anderen Völkern hineinwachsen, was ja in der Vergangenheit auch immer wieder in z.T. großem Maße geschehen ist, wenn man z.B. nur an die französischen Hugenotten denkt. Der Anschein einer Abstammungs-Gemeinschaft entsteht dadurch, dass die gemeinsame Kultur natürlich in der Hauptsache an die eigenen Nachkommen weitergegeben wird. Damit bleibt sie aber eine seelische Gemeinschaft; das Gemeinschaft-stiftende steigt nach wie vor nicht aus dem Blut auf.

Nach dem Untergang des Römischen Reiches ging der Schwerpunkt der Kulturentwicklung auf die entstehenden europäischen Völker über, die sich in der Folge der „Völkerwanderung“ durch die Vermischung germanischer Stämme mit der jeweils einheimischen Bevölkerung allmählich herausbildeten. Die  Stämme waren noch reine Blutsgemeinschaften, in denen sich jedes Mitglied vom gemeinsamen „Stammbaum“ der Ahnen herleitete, also alle sich durch das gemeinsame Blut miteinander verbunden fühlten, ja jeder sich als unselbständiges Glied der ihm übergeordneten Ganzheit des Stammes empfand. Die Vermischung verschiedenster Stämme und Bevölkerungsgruppen zu den europäischen Völkern zeigt gerade, dass das Verbindende nicht mehr im gemeinsamen Blut, das es gar nicht mehr gab, sondern in seelischen Gemeinsamkeiten gesucht werden muss, die sich in kulturellen Eigentümlichkeiten und in eigenen Sprachen zum Ausdruck bringen.

Der Übergang von der Blutsgemeinschaft des Stammes zur Seelengemeinschaft des Volkes bedeutete, impulsiert durch die individuelle Denkentwicklung der griechisch-römischen Kultur und das Christentum, eine wachsende Selbständigkeit des Einzelmenschen gegenüber der Gemeinschaft. Er erlebt sich zwar als Angehöriger eines Volkes, insofern er eingetaucht ist in die gemeinsame Seelenwelt, ist aber nicht von ihr zwingend abhängig. Ihm stehen in ihr bestimmte seelische Veranlagungen zur Verfügung, die er naiv ausleben, aber auch bewusst ergreifen, in ihrer Einseitigkeit erkennen und im Erfassen anderer Volkskulturen ergänzen, bereichern und vervollkommnen kann. Die Volksgemeinschaft steht nicht über dem einzelnen Menschen, sondern sie bietet ihm den kulturellen Boden, auf dem er sich als Individuum in einer bestimmten Richtung entwickeln kann.7

Aber man muss ja noch tiefer fragen: Woher kommt es eigentlich, dass die Menschen eines Volkes in einer besonderen Weise seelisch konfiguriert sind, dass wir von typisch italienisch, typisch britisch oder typisch deutsch sprechen? Dieses Besondere wird ja nicht zwischen den Menschen abgesprochen und herbeigeführt. Es gibt keine Vereinbarung, dass sich jetzt alle so verhalten wollen, weder irgendwann in der Vergangenheit noch später. Erst recht nicht entspringt die Sprache mit ihrem weisheits- und kunstvollen Aufbau irgendeiner bewussten menschlichen Konstruktion. Der Mensch wächst unbewusst in sie hinein, bewegt sich in ihr und wird von ihr ergriffen und gebildet. Er bildet sie zwar etwas weiter, aber aus den Impulsen der seelischen Konfiguration des Volkscharakters, die ihm ganz unbewusst bleiben. Das lässt nur den vernünftigen Schluss zu, dass Sprache und einheitlicher Duktus einer Volkskultur auf den Einfluss von über dem Menschen stehenden übersinnlichen Wesen zurückgehen müssen.

Johann Gottfried Herder bildete bereits Ende des 18. Jahrhunderts den Begriff des Volksgeistes als einer übermenschlichen Wesenheit, die jedem Volk als inspirierendes Wesen zugehöre. Rudolf Steiner hat dies aus seinen geistigen Forschungen konkretisiert und dahin differenziert, dass es sich um zwei zusammenwirkende Wesen handele, einen Sprachgeist und einen Volksgeist, die in der christlichen Engelhierarchie, wie sie auf den Paulus-Schüler Dionysius Areopagita zurückgeht, jeweils dem geistigen Range der Erzengel angehörten. Es sind gewaltige Wesen, die mit ihrer Seele ein ganzes Volk umfassen und die unterbewussten Seelenregionen und Lebensorganisationen der Menschen durchdringen und sie im Sinne einer bestimmten Sprache bzw. eines besonderen Volkscharakters und Volkstemperamentes inspirieren.8
Im deutschen Volk hat in der Vergangenheit immer stark das Gefühl gelebt, in einem engen Zusammenhang mit dem Erzengel Michael zu stehen, woraus ja auch die Redensart vom „deutschen Michel“ entstanden ist.

Die Ereignisse in der irdischen Welt sind ohne Einbeziehung der realen übersinnlichen Welt nicht zu verstehen. Diese zu ignorieren, muss zu blinden Zerstörungen führen.
Die Würde des Menschen als einer sich selbst bestimmenden freien Individualität ist gerade Ergebnis der europäischen Volksentwicklung und ihrer Kulturen, auch der deutschen.9 Das deutsche Volk auf ein beliebiges Staatsvolk – mit wachsenden Teilen von Individualitäts-feindlichen Abstammungs- und Religionsgemeinschaften – zu reduzieren, ist gerade gegen die Entwicklung der freien Individualität gerichtet.

Das Bundesverfassungsgericht zeigt sich hier als Instrument der politischen Kräfte, die das deutsche Volk als Kulturgemeinschaft beseitigen wollen.

                                                          

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1   Vgl. https://fassadenkratzer.de/2018/04/20/uno-eu-und-usa-kreise-planen-seit-jahrzehnten-die-massenmigration/
2   BVerfG Urteil vom 17.1.2017, Randnummer 538-541
3   a.a.O., Randnummer 690, 691
4   Siehe: https://fassadenkratzer.de/2018/07/02
die-grosse-taeuschung-mit-der-integration/

5   https://apollo-news.net/staatsbuergerschaft-im-schnellverfahren-in-berlin-koennen-migranten-mit-ein-paar-klicks-staatsbuerger-werden/
6   Siehe: https://fassadenkratzer.de/2015/06/12/islam-sippenbindung-und-europaische-geistesentwicklung/  und Anm.4
7   Vgl. https://fassadenkratzer.de/2014/05/09/das-eigentliche-europa-eine-besinnung-in-den-zeiten-der-entmundigung/
8   Vgl. Volk oder Bevölkerung? – Von den Quellen der deutschen Kultur – FASSADENKRATZER
9   https://fassadenkratzer.de/2023/04/06/die-freie-individualitat-kann-sich-nur-aus-der-kulturgemeinschaft-des-volkes-entwickeln/

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